Statuten/Satzung

Art. 1

Name
Der Verein führt den Namen „Verein der Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten“, kurz auch „VELPA“ und wird gemäß Artikel 36 u.ff. des ZGB geregelt. Der VELPA hat keine Gewinnabsichten und basiert auf ehrenamtlicher Tätigkeit.


Art. 2

Sitz
Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Vorsitzenden (pro temporae).


Art. 3

Dauer
Der Verein hat unbegrenzte Dauer.


Art. 4

Ziel und Zweck
Der Verein hat die Aufgabe den interdisziplinären Austausch, berufsspezifische Weiterbildungen die Vernetzung der einzelnen Mitglieder und die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Vereinen zu fördern.


Art. 5

Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in Südtirol
Der Verein unterstützt den interdisziplinären Austausch und die Vernetzung zwischen den Mitgliedern.
Der Verein setzt sich für die Weiterentwicklung und Festigung der Professionen im Bereich der Altenarbeit ein.
Er gewährleistet die Organisation fachspezifischer Weiterbildungen für seine Mitglieder
Der Verein trifft Maßnahmen zur Sensibilisierung seiner Tätigkeit bei andren Berufsgruppen und Verbänden und fördert die Zusammenarbeit untereinander
Der VELPA betreibt Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsentwicklung für die Wichtigkeit therapeutischer Interventionen in der Altenarbeit.


Art. 6

Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann nur mittels Einzahlung des vom Vorstand festgelegten Mitgliedsbeitrages erreicht werden. Die Mitgliedschaft kann nicht übertragen werden und muss jährlich mittels Einzahlung des Mitgliedsbeitrages erneuert werden. Jedes Mitglied erklärt sich bereit an der Umsetzung der Zielsetzungen des Vereines mitzuwirken und diese zu unterstützen. Jedes Mitglied akzeptiert die Satzungen und befolgt das Reglement der Geschäftsordnung.


Art. 7

Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Anrecht an den Fortbildungen, die vom Verein organisiert werden, teilzunehmen. Mitglied kann jeder Therapeut aus den oben genannten Berufsgruppen werden, der eine Anstellung in einem der Seniorenwohnheime des VDS vorweisen kann. Jedes Mitglied hat Zugang zu allen Unterlagen die vom Verein zur Verfügung gestellt werden. Jedes Mitglied hat Mitspracherecht bei der Auswahl der Fortbildungen.


Art. 8

Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied kann jederzeit freiwillig vom Verein austreten.
2. Falls das Mitglied den jährlichen Beitrag nicht einzahlt, verfällt die Mitgliedschaft für das laufende Geschäftsjahr.
3. Verstirbt das Mitglied, erlischt seine Mitgliedschaft.
4. Sollte ein Mitglied gegen die Satzungen oder Regelungen des Vereines verstoßen, so kann der Vorschlag des Vorstandes zum Ausschluss des Mitgliedes bei der Mitgliederversammlung (MV) vorgebracht werden und mittels 2/3 Mehrheit beschlossen werden.


Art. 9

Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Eine Rückvergütung von dokumentierten Spesen ist gestattet und muss vorab vom Vorstand genehmigt werden.


Art. 10

Finanzierung und Vereinsvermögen
1.Finanzierung:
Die Einnahmen des Vereins bestehen ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen. Der Verein kann Spenden, Beiträge und Schenkungen von öffentlichen und privaten Körperschaften annehmen.
2. Die Beiträge werden ausschließlich zum Zwecke der Weiterbildung der Vereinsmitglieder und den damit verbundenen Spesen verwendet, sowie der Deckung laufender Spesen.
3. Die Verwaltung der Beiträge obliegt dem Kassier. Der Rechnungsbericht des Rechnungsrevisors wird bei der MV von den Mitgliedern genehmigt. Hierbei wird der Klassier als auch der Vorstand als Prüfungsorgan und als Verantwortlicher bei einer 2/3 Mehrheit entlastet/belastet.


Art. 11

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) beginnt jeweils mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.


Art. 12

Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Vorsitzende
Der Rechnungsrevisor


Art. 13

Mitgliederversammlung
1. Die MV wird am Ende des Vereinsjahres spätestens zum 31.01. einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Tätigkeitsbericht des Vorstandes
Genehmigung des Kassaberichts des Rechnungsrevisors und des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
Programm und Haushaltsvoranschlag, Festlegung des Mitgliedbeitrages, Vorschau der Tätigkeiten für das kommenden Vereinsjahr
Änderung der Statuten bei 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Auflösung des Vereines
3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes im Amt.
4. Der Termin der MV wird vom Vorstand festgelegt und vom Vorsitzenden mindestens vierzehn Tage vor dem Datum mittels schriftlicher Einladung und beigelegter Tagespunktordnung versandt.
5. Zusätzlich kann jederzeit auf Wunsch des Vorstandes eine MV einberufen werden oder wenn 10% der Mitglieder dies wünschen. Der Grund für eine weitere MV muss in schriftlicher Form vorgelegt werden. Mindestens zehn Tage vor dem Termin muss der Vorstand die Tagesordnung und die Begründung der Einberufung allen Mitgliedern mitteilen.
6. Alle Mitglieder haben das Recht, an den MV teilzunehmen.
7. Jedes Mitglied verfügt über ein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
8. Die stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit Einsicht in den Jahresabschlussbericht und die Protokolle nehmen und Informationen über die Tätigkeiten des Vorstandes einholen.
9. Die Beschlüsse und das Protokoll werden mit einfacher Mehrheit genehmigt. Die Abstimmung erfolgt mittels Aufheben der Hand. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.


Art. 14

Die Bezirksversammlungen
Jährlich können Mitgliederversammlungen stattfinden. Sollten weitere Treffen von den Mitgliedern gewünscht sein können diese in Absprache mit dem Vorstand jederzeit erfolgen. Für die Organisation dieser Treffen sind die Vorstandsmitglieder zuständig. Die schriftliche Einladung und die Tagesordnung muss mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin versendet werden.


Art. 15

Beschlussfähigkeit , Beschlüsse und Beschlussfassungen der MV
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit genehmigt. Die Abstimmung erfolgt mittels Aufheben der Hand. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Der Beschluss richtet sich bei der ersten Eiberufung nach dem Prinzip der gesamten Mehrheit (50%+1) aller registrierten Mitglieder, bei der zweiten Einberufung nach dem Prinzip der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu jeder MV muss ein Protokoll verfasst werden.


Art. 16

Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
Einem Vorsitzenden und mindestens 4 Beiräten
Der Kassier wird aus den Beiräten ernannt, ebenso der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Schriftführer.
2. Der Vorstand kann mittels schriftlicher Anfrage von Seiten eines Mitgliedes einberufen werden.
3. Die Vorstandsitzung wird vom Vorsitzenden geführt.
4. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes besteht, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Die Beschlussanträge können von jedem Vorstandsmitglied eingereicht werden.
6. Die Abstimmung zu den Beschlussanträgen erfolgt mittels Aufheben der Hand.
7. Ein Beschluss gilt als genehmigt, wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder dafür stimmt, bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt.


Art. 17

Ablauf und Regelung zur Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes erfolgt bei der Mitgliederversammlung mittels Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Jedes anwesende Mitglied kann sich zur Wahl stellen. Sollte ein Mitglied aus unterschiedlichen Gründen nicht an der Versammlung/Wahl teilnehmen können, sich jedoch zur Wahl stellen, so muss vorab eine schriftliche Erklärung dem Vorstand abgegeben werden. Die Stimmzähler werden vor Ort vom Vorsitzenden des Vorstandes bestimmt. Die Abstimmung kann in offener oder geheimer Wahl erfolgen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Wahl erfolgt bei der ersten Einberufung nach dem Prinzip der gesamten Mehrheit (50%+1) aller registrierten Mitglieder, bei der zweiten Einberufung nach dem Prinzip der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


Art. 18

Die Aufgaben des Vorstandes
1. Verwaltung und Führung des Vereines
2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
3. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung
4. Die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge zu Gunsten des Vereines
5. Bearbeitung und Organisation der vorgeschlagenen Fortbildungen
6. Die gewählten Personen teilen unter sich die folgenden Aufgaben auf:

Vorsitzender
Stellvertreter
Schriftführer
Kassier


Art. 19

Der Vorsitzende
Der Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter des Vereines und wird bei der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern gewählt.
Der Vorsitzende hat die Aufgabe die Versammlungen des Vorstandes einzuberufen und diese zu führen.
Der Vorsitzende hat zudem die Aufgabe die MV einzuberufen und zu leiten. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter dessen Aufgaben.


Art. 20

Der Rechnungsprüfer
Der Rechnungsprüfer wird bei der MV gewählt, jedes anwesende Mitglied kann sich zur Wahl stellen. Die Abstimmung kann offen oder geheim erfolgen. Ein Ausschluss kann vorab durch den Vorschlag des Vorstandes erfolgen und dabei über eine einfache Mehrheit bei der MV beschlossen werden, falls diese gegen Beschlüsse des Vorstandes verstoßen hat.
Die Aufgaben des Rechnungsprüfers sind:
Überprüfung/Überwachung des Kassiers
Überwachung der Vereinsgebarung/Rechnungsbericht


Art. 21

Auflösung des Vereines
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn zwei Drittel aller Mitglieder bei der MV dafür stimmen, mittels Aufheben der Hand.


Art. 22

Schlussbestimmungen
In allen nicht genannten Fällen, die nicht durch die Statuten geregelt sind, tritt die Gesetzgebung laut Vorgaben des ZGB für non Profit Organisationen in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15. April 2013 in der Claudiana Bozen, Lorenz-Böhler-Straße 13, genehmigt.

Die Satzung wurde am 28. Jänner 2019 in der Jahresvollversammlung im Probelokal der Stadtkapelle Bozen (Schlachthofstraße 95) mit den Stimmen von 17 anwesenden Mitgliedern von zu diesem Zeitpunkt insgesamt 21 Mitgliedern den aktuellen Anforderungen angepasst und genehmigt.

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